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Customer Support Specialist
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Gegenstand des Vertrags


1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle
Rechtsgeschäfte der rennerschenk GbR, nachfolgend “Agentur” genannt,
mit ihren Vertragspartner*innen, nachfolgend “Auftraggeber“ genannt.
Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des
Auftraggebers, müssen von der Agentur in separater und schriftlicher
Form anerkannt werden.


1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftraggeber und der Agentur
bezüglich der Ausführung eines Auftrages getroffen werden, bedürfen der
Textform. Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Absprachen sind nur
schriftlich wirksam.


1.3. Die Agentur leistet Service Dienstleistungen in den Bereichen B to B als
auch B to C. Die genau zu erbringenden Dienstleistungen folgen aus
Briefings, Projektverträgen, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen
der Agentur.


2. Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrags


2.1. Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil ist neben dem
Dienstvertrag und deren Anlagen das vom Auftraggeber der Agentur
auszuhändigende Briefing, indem Ergänzungen zum Dienstvertrag
festgehalten werden. Wird das Briefing vom Auftraggeber der Agentur
mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so erstellt die Agentur über dieses
ein Re-Briefing, welches dem Auftraggeber binnen 5 Werktagen nach der
mündlichen oder fernmündlichen Mitteilung übergeben wird. Dieses
Re-Briefing wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der
Auftraggeber diesem Re-Briefing nicht binnen 5 Werktagen widerspricht.


2.2. Ereignisse und Geschehnisse höher Gewalt geben der Agentur das
Recht, vom Auftraggeber beauftragte Projekte um die Dauer der
Behinderung angemessene Zeit zu verschieben.
Schadensersatzanspruch durch den Auftraggeber resultiert daraus nicht,
auch dann, wenn wichtige Termine und/oder Fristen nicht eingehalten
werden können.


2.3. Die Agentur verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zu einer
objektiven, auf die Zielsetzung des Auftraggebers ausgerichteten
Beratung. Dies betrifft insbesondere Fragen der Auswahl dritter
Unternehmen und Personen durch rennerschenk . Hat der Auftraggeber
sich nicht ein Mitspracherecht ausdrücklich vorbehalten, erfolgt die
Auswahl Dritter unter Berücksichtigung eines ausgeglichenen
Verhältnisses zwischen Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im
Sinne des jeweiligen Projekts.


3. Urheber- und Nutzungsrechte


3.1. Der Auftraggeber erwirbt alle für den Auftrag erforderlichen
Nutzungsrechte in dem Umfang, wie dies für den Auftrag vereinbart ist.
Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch
nicht voll bezahlt worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig
getroffener Abmachungen bei der Agentur. Diese Übertragung der
Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht
möglich ist und gilt für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen, die über dieses Gebiet
hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des
Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabsprache. Bei
gegebenenfalls durch den Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen
und Daten haftet dieser allein, wenn durch die Verwendung Rechte,
insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat
die Agentur von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen
Rechtsverletzung freizustellen.

3.2. Die im Rahmen eines Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als
persönliche geistige Arbeit durch das Urheberrechtsgesetz geschützt.
Dies gilt auch, wenn die erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht wird.
Gesprächsprotokolle, die durch die Agentur übermittelt werden, sind
verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht 5 Tage nach Erhalt widerspricht.
Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (Illustrationen u.ä.), welche
die Agentur erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag
geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum der Agentur. Es
besteht keine Herausgabepflicht. Zur Aufbewahrung ist die Agentur nicht
verpflichtet. Eine Veränderung unserer Werke, insbesondere durch Dritte,
muss vom Urheber autorisiert werden.


3.3. Die Agentur ist – auch bei Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte
auf den Auftraggeber – berechtigt, die Arbeitsergebnisse im Rahmen ihrer
Eigenwerbung unter Nennung des Auftraggebernamens unentgeltlich zu
verwenden, auch nach Vertragsende, in allen Medien einschließlich
Internet, Social Media und im Rahmen von Wettbewerben und
Präsentationen wie z.B. dem GWA-Jahrbuch. Dies kann durch eine
entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen Agentur und
Auftraggeber ausgeschlossen werden.


3.4. Mehrfachnutzungen und /oder Übertragungen an Dritte von erhaltenen
Nutzungsrechten sind, wenn nicht im Erstauftrag oder einer in Textform
festgelegten Änderung honorarpflichtig und benötigen die Einwilligung
der Agentur.


4. Vergütung


4.1. Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und Dergleichen
durch den Auftraggeber und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die
Leistungserstellung ändert, werden der Agentur alle dadurch anfallenden
Kosten ersetzt und die Agentur von jeglichen Verbindlichkeiten
gegenüber Dritten freigestellt.


4.2. Bei einem Rücktritt des Auftraggebers von einem Auftrag vor Beginn des
Projektes, stellt die Agentur dem Auftraggeber folgende Prozentsätze
vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar als Stornogebühr in
Rechnung: ab sechs Monate bis drei Monate vor Beginn des Auftrages 15%, ab drei Monate bis vier Wochen vor Beginn des Auftrages 30%, ab
vier Wochen bis zwei Wochen vor Beginn des Auftrages 60%, ab zwei
Wochen vor Beginn des Auftrags 80%.


4.3. GEMA-Gebühren, Künstlersozialversicherungsabgaben und Zollkosten
und ähnliche Kosten werden dem Auftraggeber netto in Rechnung
gestellt, auch wenn sie erst nachträglich erhoben werden.


4.4. Sämtliche Vergütungen der Agentur unterliegen der
Kleinunternehmerregelung.


4.5. Die von der Agentur dem Auftraggeber ausgestellten Rechnungen sind
nach Erhalt und ohne Abzüge innerhalb der nächsten 10 Werktage zu
bezahlen.


4.6. Im Bereich der Werbemittelherstellung erstellt die Agentur nach
Abschluss eines Auftrages die Abrechnung. Bei größeren Aufträgen oder
solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist die Agentur
berechtigt, Zwischenabrechnungen zu erstellen oder Teilzahlungen
abzurufen.


4.7. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermins durch einen
verspäteten Zahlungseingang haftet die Agentur nicht. Ein
Schadensersatzanspruch vom Auftraggeber gegen die Agentur entsteht
dadurch nicht.


4.8. Skonti auf Agenturvergütungen werden nicht gewährt.


5. Geheimhaltungspflicht der Agentur


5.1. Die Agentur verpflichtet sich zeitlich unabhängig, ihre Mitarbeiter und von ihr
herangezogene Dritte zu absolutem Stillschweigen über alle Kenntnisse, die sie
aufgrund eines Auftrages vom Kunden erhält.


5.2. Alle Daten, die über den Auftraggeber benötigt werden, werden geschützt
gespeichert. Darunter gehören auch Kontaktdaten (E-Mail Adresse,
Telefonnummer, Anschrift), die ausschließlich der Kommunikation zwischen
Auftraggeber und Agentur dienen.

6. Pflichten des Auftraggebers


6.1. Alle Daten, Materialien und Unterlagen (inkl. die, die in 5.2 erwähnt wurden), die
für die Durchführung des Projektes benötigt werden, werden der Agentur vom
Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Alle Arbeitsunterlagen werden
von der Agentur vertraulich behandelt, vor dem Zugriff durch Dritte geschützt
und nach Beendigung des Auftrages an den Auftraggeber zurück gegeben.


6.2. Der Auftraggeber vergibt Auftragsvergaben, die im Zusammenhang mit einem
beauftragten Projekt stehen, nur an andere Agenturen oder Dienstleister nach
Rücksprache und im Einvernehmen der Agentur.


7. Änderungen von Arbeiten (Change request)


7.1. Nachträgliche Änderungen der beauftragten Leistungen (Change
Request) durch den Auftraggeber sind der Agentur möglichst frühzeitig
und hinreichend konkret mitzuteilen und benötigen zu deren Wirksamkeit
einer ausdrücklichen Bestätigung durch die Agentur , welche der Textform
bedarf.


7.2. Ist bei Vorliegen einer nachträglichen Änderung der
Leistungsbeschreibung die ursprünglich beauftragte Leistung nicht oder
nur noch teilweise durchführbar, ist die Agentur berechtigt, die weitere
Leistungserbringung einzustellen. Die Agentur wird dies dem
Auftraggeber mitteilen. Widerspricht der Auftraggeber der
Leistungseinstellung, so setzt die Agentur die ursprüngliche
Leistungserbringung fort.


7.3. Sofern der Agentur durch den Change Request Mehrkosten entstehen,
wird die Agentur den Auftraggeber innerhalb der nächsten 5 Werktage
darauf hinweisen. Die Agentur ist berechtigt, die Mehrleistungen dem
Auftraggeber in Rechnung zu stellen.


8. Abruf von Agenturleistungen

8.1. Briefing (gemäß § 2.1 der rennerschenk GbR AGB)


8.2. Auftragserteilung
Der Auftraggeber erteilt den Auftrag an die Agentur durch Genehmigung
des Kostenvoranschlags. Die Genehmigung bedarf der Textform. Erfolgt
sie mündlich, so muss sie in einem Besprechungsprotokoll festgehalten
werden.
Produktionsaufträge werden von der Agentur nach Freigabe durch den
Auftraggeber in der Regel im Namen und auf Rechnung des
Auftraggebers erteilt. Die Agentur überwacht die Produktion und prüft das
Produktionsergebnis.


8.3. Besprechungsprotokolle
Die der Agentur übertragenen Arbeiten bedürfen typischerweise
beständigen Kontakt und der Abstimmung mit dem Auftraggeber. Über
derartige Besprechungen wird die Agentur jeweils ein
Besprechungsprotokoll schriftlich erstellen und dem Auftraggeber
unverzüglich übermitteln. Diese Protokolle gelten als kaufmännische
Bestätigungsschreiben. Darin enthaltene Absprachen und Aufträge und
der sonstige Inhalt sind verbindlich, wenn und soweit der Auftraggeber
nicht binnen 5 Werktagen nach Erhalt schriftlich widerspricht.


9. Gewährleistung und Haftung der Agentur


9.1. Die Agentur haftet im Rahmen des Auftrags für die Sorgfalt eines
ordentlichen Werbekaufmannes. Die Haftung der Agentur, ihrer Vertreter
und Erfüllungsgehilfen für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen wird
ausgeschlossen, mit Ausnahme der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten (sogenannter Kardinalspflichten), Verletzung von Leben,
Leib und Gesundheit, bei Ansprüchen aus einer Garantie sowie aus dem
Produkthaftungsgesetz.


9.2. Soweit die Agentur, ihre Vertreter und Erfüllungsgehilfen nach der
vorstehenden Bestimmung in Absatz 1 haften, beschränkt sich die
Haftung auf den Ausgleich des nach Art der Leistung vorhersehbaren und
vertragstypischen Schadens.


9.3. Eine Haftung der Agentur ist ausgeschlossen, sofern und soweit die
Agentur den Auftraggeber schriftlich unter Darlegung der Gründe auf
Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Werbemaßnahme mit dem
geltenden Recht hingewiesen hat und der Auftraggeber sich trotz des
Hinweises gegen eine Änderung der betreffenden
vertragsgegenständlichen Leistungen entschieden hat. Der Auftraggeber
stellt die Agentur in diesen Fällen von Ansprüchen Dritter auf erstes
Anfordern frei. Hiervon umfasst sind auch die notwendigen
Rechtsverfolgungskosten.


9.4. Ansprüche des Auftraggebers verjähren ein Jahr nach Erbgringung der
beauftragten Leistungen. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche
aufgrund von der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
und/oder wegen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachter Schäden
sowie Ansprüche aus der Übernahme einer Garantie oder aus
Produkthaftung – insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.


9.5. Die Agentur haftet nicht für die Korrektheit von Inhalten bezüglich den
Leistungen und Produkten des Auftraggebers. Die Agentur wird den
Auftraggeber rechtzeitig auf für sie erkennbare rechtliche Risiken des
Inhalts oder der Gestaltung geplanter Werbemaßnahmen hinweisen (vgl.
9.3.). Die Agentur übernimmt keine eigene rechtliche Überprüfung der von
ihr erbrachten Leistungen. Erachtet die Agentur für die Realisierung der
Maßnahmen eine rechtliche (z.B. wettbewerbs-, patent- oder
markenrechtliche) Prüfung durch eine besonders sachkundige Person
oder Institution für erforderlich, so trägt der Auftraggeber nach
Abstimmung die Kosten. Es wird auch keine Haftung für die urheber-,
patent- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im
Rahmen des Auftrags gelieferten Ideen, Vorschlägen, Anregungen,
Entwürfe oder Konzeptionen übernommen.


9.6. Die Agentur trifft Vorkehrungen, um die Sicherheit im Internet zu
verbessern. Die Agentur übernimmt jedoch keine Haftung für
Hackerangriffe, Spam, oder andere.

10. Verwertungsgesellschaften


10.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an
Verwertungsgesellschaften, wie beispielsweise an die Gema, abzuführen.
Werden diese Gebühren von der Agentur verauslagt, so verpflichtet sich
der Auftraggeber, diese der Agentur gegen Nachweis zu erstatten. Dies
kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.


11. Fremdleistungen / Produktionsausfall


11.1. Von der Agentur eingeschaltete freie Mitarbeiter oder Dritte sind
Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Agentur. Der Auftraggeber
verpflichtet sich, diese im Rahmen der Auftragsdurchführung von der
Agentur eingesetzten freie Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss
des Auftrages folgenden 6 Monate ohne Mitwirkung der Agentur weder
unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.


11.2. Die Agentur ist dazu berechtigt, zum Zwecke der Umsetzung eines
Projektes Fremdleistungen einzuholen. Bei Ersteinsatz des jeweiligen
Dritten sucht die Agentur drei verschiedene Angebote heraus.
Anschließend entscheidet der Auftraggeber welches Angebot die Agentur
verfolgen soll. Die Agentur ist dazu verpflichtet, vor Arbeitsbeginn eine
Zustimmung des Auftraggebers einzuholen, welche der Textform bedarf.
Jegliche Kosten, die durch den Einsatz von Dritten entstehen, übernimmt
der Auftraggeber.


12. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten


12.1. Die Agentur behält alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und
Aufzeichnungen, die im Rahmen des Projekts von der Agentur erstellt
wurden. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom
Auftraggeber nicht gefordert werden. Die Agentur schuldet mit der
Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht
jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von
Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc..

13. Werbemittelgestaltung


13.1. Für beauftragte Projekte im Bereich der Werbemittelgestaltung besorgt
die Agentur nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr
zugänglichen Marktforschungsdaten Materialien, die für die
Werbemittelgestaltung benötigt werden. Einen bestimmten werblichen
Erfolg schuldet die Agentur dem Kunden durch diese Leistungen nicht.


13.2. Die Agentur verpflichtet sich, alle Vergünstigungen, Sonderkonditionen
und Rabatte bei der Werbeschaltung zu berücksichtigen und diese an
den Auftraggeber weiter zu geben.


14. Vertragsdauer, Kündigungsfristen


14.1. Der Dienstvertrag tritt mit der Unterzeichnung in Kraft und ist für die in
ihm festgelegte Zeit gültig. Ist er auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann
er zum Monatsende mit einer Vorlaufzeit von 4 Wochen gekündigt
werden. Die Kündigung bedarf der Textform.


15. Streitigkeiten/ Vertragsende


15.1. Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem
Streitfall bezüglich des beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung
eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren
zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder
bei der Höhe der Honorierung werden externe Gutachten erstellt um
möglichst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Der Gutachter wird
durch die Agentur beauftragt und bezahlt . Die Kosten werden zwischen
Auftraggeber und Agentur zu jeweils 50 % geteilt.


15.2. Die Agentur ist bereit, Reservierungen in tarifgebundenen Werbeträgern
für die Zeit nach Vertragsende auf den Auftraggeber oder von ihm
benannte Dritte dann zu übertragen, wenn der Auftraggeber oder der
Dritte die bei der Agentur bereits entstandenen beziehungsweise
veranlassten Kosten übernimmt. Die Übertragung hat zur Voraussetzung,
dass die Agentur aus jeglicher Haftung entlassen und vom Autraggeber
auf erstes Anfordern gegenüber Dritten freigestellt wird.


15.3. Soweit die Agentur Verpflichtungen gegenüber Dritten im Rahmen dieses
Vertrages eingegangen ist (Festaufträge), erklärt sich der Auftraggeber
bereit, diese Verpflichtungen auch nach Vertragsende unter Einschaltung
der Agentur zu erfüllen.


15.4. Die Agentur wird nach Vertragsende von jeglichen Obligationen
freigestellt sowie aus jeglicher Haftung entlassen. Eine Übertragung der
Programme auf den Auftraggeber ist möglich.


16. Schlussbestimmungen


16.1. Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag
abzutreten .


16.2. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber ist nur mit anerkannten
oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.


16.3. Eine Änderung der AGB behält sich die Agentur vor. Der Auftraggeber
wird in solchem Falle in Textform darüber informiert.


16.4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und
Gerichtsstand ist Speyer.